Säumniszuschlag

Säumniszuschlag
1. Begriff: Zuschläge auf Steuern, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (§ 240 AO). S. ist eine  steuerliche Nebenleistung.
- 2. Die wirksame Zahlung gilt als entrichtet: (1) Bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs; (2) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung am Tag der Gutschrift; (3) bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung grundsätzlich am Fälligkeitstag (§ 224 II AO).
- 3. S. beträgt vom Fälligkeitstage an 1 Prozent des rückständigen (auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten) Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat.
- 4. S. entsteht verwirklichungsfähig durch Tatbestandserfüllung; er wird nicht festgesetzt (§ 218 AO). Gegen die Anforderung von S. ist Einspruch gegeben.
- 5. Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder wegen offenbarer Unrichtigkeit im Sinn von § 129 AO berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten S. unberührt.
- 6. Von der Erhebung wird bei verspäteter Zahlung bis zu drei Tagen abgesehen. Dies gilt jedoch nicht bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (§ 240 III AO; Schonfrist). Auf die Schonfrist besteht – im Gegensatz zum Verspätungszuschlag – ein Anspruch.
- 7. S. und  Verspätungszuschlag (§ 152 AO) sind zu unterscheiden.

Lexikon der Economics. 2013.

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